Ab 1. Oktober dürfen E-Scooter nur noch auf markierten Parkflächen abgestellt werden
Leih-Scooter müssen in der westlichen Innenstadt ab Donnerstag, 1. Oktober, grundsätzlich im Bereich der markierten Abstellflächen zurückgegeben werden. Auch die Ausleihe ist dann auf diesen Flächen möglich. Ab sofort gilt im gesamten Stadtbezirk Innenstadt-West mit Ausnahme des Stadtteils Dorstfeld eine Abstellverbotszone für E-Scooter. Außerhalb der Flächen dürfen geliehene E-Scooter nicht mehr abgegeben werden. Die Anbieter*innen von Leih-Scootern passen innerhalb der nächsten Tage ihre Systeme an, sodass in der Abstellzone die Leihfahrt nicht beendet werden kann und die Apps die Rückgabe automatisch verweigern.
In der westlichen Innenstadt sind 86 Parkzonen markiert, auf denen die E-Scooter geordnet abgestellt werden dürfen. Die Abstellflächen liegen meist in einer Distanz von maximal 300 Metern voneinander entfernt und sind so gewählt, dass Parkzonen besonders in der Nähe wichtiger ÖPNV-Halte platziert sind. So können die Nutzenden der Leihroller auch weiterhin die „letzte Meile“ zwischen Wohnung und ÖPNV bequem zurücklegen.
Hintergrund: Stadt setzt Mobilitätskonzept um
Mit Parkzonen und Abstellverbotszonen setzt die Stadtverwaltung das vom Rat beschlossene Mobilitätskonzept für E-Scooter um. Das Konzept sieht eine Beschränkung auf 300 Scooter pro Betreiberfirma in den Innenstadtbezirken vor, außerdem einen abstellflächenbasierten Betrieb. Im Bahnhofsumfeld ist die Umsetzung in dem Bereich mit dem größten Konfliktpotenzial gestartet. Leih-Scooter dürfen dort nur noch auf ausgewiesenen Flächen abgestellt werden. Dadurch gewinnt das Umfeld deutlich an Aufenthaltsqualität und Sicherheit. Außerdem erleichtern es die Abstellzonen den Nutzenden, ein Fahrzeug zu finden, denn die Scooter sind direkt sichtbar an den drei Abstellflächen in Bahnhofsnähe abgestellt und müssen nicht mehr über Apps gesucht werden.
Stadtweit gelten Abstellverbote für (Leih-) E-Scooter bereits:
- rund um den Hauptbahnhof
- am PHOENIX See
- im Bereich von Fußgängerzonen,
- auf Feuerwehr- und Rettungsflächen,
- in Wartebereichen des ÖPNV,
- in Grünanlagen und Wäldern,
- auf Radwegen und Zufahrten.
Auf Gehwegen dürfen E-Scooter nur dann abgestellt werden, wenn mindestens zwei Meter des Gehwegs frei bleiben.
Diese Abstellverbote sind durch Auflagen in der Sondernutzungserlaubnis der Betreiberfirmen geregelt. Leider stellen Nutzer*innen von Scootern diese immer wieder regelwidrig und behindernd im öffentlichen Raum ab. Vorgegebene Abstellflächen sollen dies verhindern.
Gegen-Leih-Scooter-Chaos: neue Parkzonen und Abstellverbote | dortmund.de
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Quelle: PRESSE-SERVICE.DE.
